Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21155
OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19 (https://dejure.org/2020,21155)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2020 - 4 U 221/19 (https://dejure.org/2020,21155)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 4 U 221/19 (https://dejure.org/2020,21155)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,21155) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Kausalität der Täuschung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung für den Kaufentschluss des Käufers bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Vorwürfe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 65/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    Insbesondere besteht für den Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 09.06.2016 erworben hat - anders als nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 04.03.2020 zu den Az. 4 U 58/19 und 4 U 65/19) in den vor den Ereignissen im Herbst 2015 erfolgten Erwerbsfällen - kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

    Besteht das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten der Beklagten in der bewussten und gewollten Entwicklung und dem Inverkehrbringen einer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung, um damit im Profitinteresse Behörden und potenzielle Käufer unter Inkaufnahme deren Schädigung über die Einhaltung der zulässigen Stickoxidemissionen zu täuschen (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung: Senat Urteile vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19) und damit in einem positiven Tun und nicht in einem Unterlassen in Form einer fehlenden Aufklärung des jeweiligen Käufers über einen entsprechenden Mangel der Fahrzeuge, kommt es sowohl für die Sittenwidrigkeit als auch für den Vorsatz auf den Zeitpunkt der Handlung der Beklagten und nicht auf den Zeitpunkt des in dem Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schadens des jeweiligen Käufers an (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 - 17 U 133719 - Rn. 51 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18

    VW-Diesel-Skandal: Keine deliktische Haftung des Herstellers bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    Auf dieser Basis sind die allgemein und für das gesamte Schadensrecht entwickelten Grundsätze zu sehen, die sämtlich dazu dienen, eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (dazu und zum Folgenden m.w.N.: OLG Frankfurt Urteil vom 27.11.2019 - 17 U 313/18 - Rn. 25).

    Unter diesem Gesichtspunkt sind aufgrund der beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 herausgegebenen Pressemitteilungen der Beklagten und der daraufhin erfolgten umfassenden und anhaltenden Medienberichterstattung zum sog. Dieselabgasskandal Umstände eingetreten, die es zumindest ab dem Jahresende 2015, jedenfalls aber vor dem 09.06.2016, als bloßen Zufall erscheinen lassen, wenn ein Erwerber eines Fahrzeugs mit Dieselmotor der Marke VW oder der zum Konzern der Beklagten gehörenden Marken Audi, Seat oder Skoda keine Kenntnis davon hatte, dass dieses Fahrzeug von dem Skandal betroffen war oder zumindest sein konnte (so bereits Senat, Urteile vom 25. März 2020 - 4 U 149/19 - und 4 U 164/19 - iErg. ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 - 17 U 313/18; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020 - 7 U 57518; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2020 - 1 U 21/19; offen gelassen: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Urteil vom 11.02.2020 - 3 U 89/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2020 - 9 U 272/19 - Rn. 38 ff.).

  • OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189; Erschleichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    Insbesondere besteht für den Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug erst am 09.06.2016 erworben hat - anders als nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 04.03.2020 zu den Az. 4 U 58/19 und 4 U 65/19) in den vor den Ereignissen im Herbst 2015 erfolgten Erwerbsfällen - kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB.

    Besteht das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten der Beklagten in der bewussten und gewollten Entwicklung und dem Inverkehrbringen einer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung, um damit im Profitinteresse Behörden und potenzielle Käufer unter Inkaufnahme deren Schädigung über die Einhaltung der zulässigen Stickoxidemissionen zu täuschen (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung: Senat Urteile vom 04.03.2020 - 4 U 58/19 und 4 U 65/19) und damit in einem positiven Tun und nicht in einem Unterlassen in Form einer fehlenden Aufklärung des jeweiligen Käufers über einen entsprechenden Mangel der Fahrzeuge, kommt es sowohl für die Sittenwidrigkeit als auch für den Vorsatz auf den Zeitpunkt der Handlung der Beklagten und nicht auf den Zeitpunkt des in dem Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schadens des jeweiligen Käufers an (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 - 17 U 133719 - Rn. 51 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 17.02.2020 - 1 U 21/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    Unter diesem Gesichtspunkt sind aufgrund der beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 herausgegebenen Pressemitteilungen der Beklagten und der daraufhin erfolgten umfassenden und anhaltenden Medienberichterstattung zum sog. Dieselabgasskandal Umstände eingetreten, die es zumindest ab dem Jahresende 2015, jedenfalls aber vor dem 09.06.2016, als bloßen Zufall erscheinen lassen, wenn ein Erwerber eines Fahrzeugs mit Dieselmotor der Marke VW oder der zum Konzern der Beklagten gehörenden Marken Audi, Seat oder Skoda keine Kenntnis davon hatte, dass dieses Fahrzeug von dem Skandal betroffen war oder zumindest sein konnte (so bereits Senat, Urteile vom 25. März 2020 - 4 U 149/19 - und 4 U 164/19 - iErg. ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 - 17 U 313/18; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020 - 7 U 57518; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2020 - 1 U 21/19; offen gelassen: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Urteil vom 11.02.2020 - 3 U 89/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2020 - 9 U 272/19 - Rn. 38 ff.).

    Es bestehen auch Bedenken, ob bereits der Umstand, dass die Beklagte am 22.09.2015, die Audi AG am 23.09.2015, die SEAT Deutschland GmbH am 24.09.2015 und die Skoda Deutschland GmbH am 23.09.2015 ihre Vertriebspartner über das jeweilige Intranet über die Betroffenheit der jeweiligen Modelle von der sog. Umschaltlogik informierten und Internetseiten schalteten, über die Kunden durch Eingabe der jeweiligen Fahrgestellnummer herausfinden konnten, ob ihr Fahrzeug von der Problematik des Abgasverhaltens betroffen war, sowie die Bekanntgabe dieser Maßnahmen mit einer sowohl von n-tv als auch in der überregionalen Presse aufgegriffenen Pressemitteilung vom 02.10.2015 eine Unterbrechung der Zurechnung in Bezug auf spätere Käufe herbeiführen konnten (so aber wohl Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 11.02.2020 - 1 U 21/19).

  • OLG Köln, 24.03.2020 - 4 U 216/19
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV besteht nicht, weil es sich bei den genannten Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (Senat, Beschlüsse vom 06.05.2020 - 4 U 216/19 - und vom 13.05.2020 - 4 U 46/20 -).
  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger diese Berichterstattung tatsächlich zu Kenntnis genommen oder aus anderen Gründen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages Kenntnis davon hatte, dass auch der am 09.06.2016 erworbene PKW VW Sharan von dem sog. "Diesel-Abgasskandal" betroffen war (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - I-13 U 149/18; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 19 U 98/19).
  • OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 13 U 156/19

    VW-Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche gegen VW bei Gebrauchtwagenkauf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    a) Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassungen, infolge der Pressemitteilungen der Beklagten im Herbst 2015, beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, und deren Veröffentlichungen in den Medienin Bezug auf den Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einem Motor der Baureihe EA189 und einer für diesen Motor entwickelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung bewirkenden Steuerungssoftware ausgestattet war, fehle es für nachfolgende Erwerbsfälle an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten (so etwa: OLG Frankfurt Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 156/19 OLG Koblenz Urteil vom 06.02.2020 - 6 U 1219/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 199/19), oder sei deren Vorsatz für eine sittenwidrige Schädigung späterer Neu- oder Gebrauchtwagenkäufer eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeugs entfallen (so etwa:OLG München, Urteil vom 05.02.2020 - 3 U 6342/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.11.2019 - 1 U 32/19).
  • BGH, 21.11.2019 - III ZR 244/18

    Haftung des Anlageberaters-/vermittlers wegen pflichtwidriger Empfehlung auch für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm beziehungsweise der verletzten vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhütet werden soll (so allg. zum Zurechnungszusammenhang: BGH Urteil vom 21.11.2019 - III ZR 244/18 - Rn. 27).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 3 U 89/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    Unter diesem Gesichtspunkt sind aufgrund der beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 herausgegebenen Pressemitteilungen der Beklagten und der daraufhin erfolgten umfassenden und anhaltenden Medienberichterstattung zum sog. Dieselabgasskandal Umstände eingetreten, die es zumindest ab dem Jahresende 2015, jedenfalls aber vor dem 09.06.2016, als bloßen Zufall erscheinen lassen, wenn ein Erwerber eines Fahrzeugs mit Dieselmotor der Marke VW oder der zum Konzern der Beklagten gehörenden Marken Audi, Seat oder Skoda keine Kenntnis davon hatte, dass dieses Fahrzeug von dem Skandal betroffen war oder zumindest sein konnte (so bereits Senat, Urteile vom 25. März 2020 - 4 U 149/19 - und 4 U 164/19 - iErg. ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 - 17 U 313/18; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020 - 7 U 57518; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2020 - 1 U 21/19; offen gelassen: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Urteil vom 11.02.2020 - 3 U 89/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2020 - 9 U 272/19 - Rn. 38 ff.).
  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 10 U 199/19

    Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung beim Kauf eines vom

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 221/19
    a) Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassungen, infolge der Pressemitteilungen der Beklagten im Herbst 2015, beginnend mit der ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, und deren Veröffentlichungen in den Medienin Bezug auf den Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einem Motor der Baureihe EA189 und einer für diesen Motor entwickelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung bewirkenden Steuerungssoftware ausgestattet war, fehle es für nachfolgende Erwerbsfälle an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten (so etwa: OLG Frankfurt Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 156/19 OLG Koblenz Urteil vom 06.02.2020 - 6 U 1219/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 199/19), oder sei deren Vorsatz für eine sittenwidrige Schädigung späterer Neu- oder Gebrauchtwagenkäufer eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeugs entfallen (so etwa:OLG München, Urteil vom 05.02.2020 - 3 U 6342/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.11.2019 - 1 U 32/19).
  • OLG Köln, 04.10.2019 - 19 U 98/19

    Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

  • OLG Schleswig, 29.11.2019 - 1 U 32/19

    Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Dieselmotors EA 189,

  • OLG Koblenz, 06.02.2020 - 6 U 1219/19

    VW-Abgasskandal: Rechte eines Käufers eines im August 2016 erworbenen

  • OLG München, 05.02.2020 - 3 U 6342/19

    Kein Schadensersatz beim Erwerb betroffener Kfz nach Bekanntwerden des sog.

  • OLG Stuttgart, 19.02.2020 - 9 U 272/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 164/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 149/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    So wird sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob beide Arten der Nacherfüllung, also auch eine Nachbesserung, unmöglich sind, zunächst damit zu befassen haben, ob eine Beseitigung des Mangels der unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegend ausschließlich durch das von der Beklagten angebotene Software-Update möglich ist, oder ob hierfür vielmehr auch andere Alternativen, etwa eine sogenannte "Hardware-Lösung" (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2020 - 4 U 221/19, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. April 2020 - 2 U 249/19, juris Rn. 43), in Betracht kommen könnten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht